geplante Änderungen am Pfarrdienstgesetz
Die Gesetzesvorhaben, mit denen das neue Pfarrdienstgesetz der EKD
in das gliedkirchliche Recht der EKBO übernommen werden soll,
setzen die von Bischof Dr. Wolfgang Huber begonnene
Tendenz der Schwächung von Kirchengemeinde und Gemeindepfarramt
zugunsten von Hierachisierung und Episkopalisierung der Landeskirche fort.
Folgende Punkte sind besonders kritisch zu sehen:
1. Befristung der Übertragung von Gemeindepfarrstellen
§ 12 Abs. 4 des Entwurfs des Pfarrdienstausführungsgesetzes
enthält wieder die bereits jetzt geltende Befristung
der Übertragung von Gemeindepfarrstellen.
Diese Regelung ist verfehlt und müsste ersatzlos gestrichen werden.
Das Pfarrdienstgesetz der EKD verlangt sie nicht.
Sie widerspricht nicht nur der protestantischen Tradition,
sondern ist auch heute noch in den meisten Landeskirchen undenkbar.
Sie stellt darüber hinaus eine Gefahr für die Kirchengemeinden und ihren Auftrag dar;
dafür sind zwei Gründe maßgeblich:
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a) |
Der Zeitraum von zehn Jahren ist zu kurz,
als dass er einer Gemeindepfarrerin oder einem Gemeindepfarrer ermöglichte,
das Vertrauen der nicht zur Kerngemeinde zählenden Gemeindeglieder
oder gar Außenstehender zu gewinnen,
und außerdem noch auf der Grundlage des erworbenen Vertrauens
nachhaltig in der Gemeinde zu wirken.
Gerade in einem eher kirchenfeindlich geprägten Umfeld,
wie in der EKBO vielerorts,
kommt es ganz wesentlich auf die persönliche Beziehung
der Gemeindepfarrerin oder des Gemeindepfarrers
zu den ihr bzw. ihm anvertrauten Menschen an.
Die Bedeutung der Person, die Zeugnis vom heiligen Evangelium ablegen soll,
ist entscheidend.
Das Evangelium sieht in der Verkündigung eine vornehmlich personale Beziehung.
Der Dienst an Wort und Sakrament unterscheidet sich hierin
wesentlich von Dienstleistungsberufen, in denen es unwesentlich ist,
ob die Dienste höchstpersönlich von derjenigen oder demjenigen
erbracht werden, der oder dem entsprechendes Vertrauen entgegengebracht wird. |
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b) |
Nach Ablauf des Zeitraumes von zehn Jahren kann
nach § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Pfarrdienstgesetzes der EKD
die betreffende Gemeindepfarrerin oder der Gemeindepfarrer versetzt werden,
ohne dass es auf die Zustimmung der Kirchengemeinde ankommt.
Diese ist nach § 21a Abs. 2 des Entwurfs des Pfarrstellenbesetzungsgesetzes
lediglich anzuhören.
Damit wird der Fortbestand des wechselseitigen Verweisungsverhältnisses
zwischen Pfarrerin oder Pfarrer und Gemeinde
aufgrund des bloß formalen Kriteriums einer Befristung auf zehn Jahre
in das freie Ermessen des Konsistoriums gestellt.
Auf den Willen des Gemeindekirchenrates käme es
allenfalls noch im Rahmen dieses Ermessens an.
In dieser Regelung liegt ein nicht hinnehmbares Misstrauen
gegen die Fähigkeit der Gemeindekirchenräte,
selbst darüber entscheiden zu können,
ob ein Wechsel auf der Gemeindepfarrstelle
im Interesse der Gemeinde und ihres Auftrages liegt. |
2. Ausschreibung von Gemeindepfarrstellen
§ 1 Abs. 3 des Entwurfs des Pfarrstellenbesetzungsgesetzes sieht vor,
dass der Superintendent dem Konsistorium den Text
für die Ausschreibung einer Gemeindepfarrstelle mitteilt.
Entgegen der früheren Rechtslage enthält der Gesetzesentwurf nicht mehr die Regelung,
dass der Ausschreibungstext im Benehmen mit dem Gemeindekirchenrat zu entwerfen ist.
Die geplante Neuregelung nimmt also den Gemeinden
eine wesentliche Einflussnahmemöglichkeit im Besetzungsverfahren
und ist deshalb als verfehlt anzusehen.
3. Keine unmittelbare Gemeindebeteiligung bei Pfarrstellenbesetzung
Die Beteiligung von Gemeindebeirat oder Gemeindeversammlung am Pfarrstellenbesetzungsverfahren
ist im Entwurf des Pfarrstellenbesetzungsgesetzes nicht vorgesehen.
Die Bewerber sollen nach § 7 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzesentwurfs
lediglich noch im Rahmen der Präsentation
eine Unterredung mit dem Gemeindebeirat halten, sofern dieser gebildet ist.
Eine gesetzliche Regelung, mit der sichergestellt wird,
dass der Gemeindekirchenrat die Pfarrerwahl
nicht ohne Berücksichtigung des Meinungsbildes im Gemeindebeirat
oder in der Gemeindeversammlung vornimmt, fehlt.
Der Gesetzesentwurf genügt damit nicht den Anforderungen
des Art. 27 Abs. 6 der Grundordnung,
wonach der Gemeindebeirat vor der Bestellung
von ordinierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern anzuhören ist.
Richtigerweise wäre eine Vorschrift in den Gesetzesentwurf aufzunehmen,
dass der Gemeindebeirat oder, sofern ein Gemeindebeirat nicht gebildet ist,
die Gemeindeversammlung nach der Präsentation der Bewerber
in der Gemeinde anzuhören ist
und bei dieser Anhörung der Gemeindekirchenrat
in beschlussfähigem Mitgliederbestand anwesend sein muss.
4. Vorbehalte des Konsistoriums im Pfarrstellenbesetzungsverfahren
Steht das Besetzungsrecht nicht dem Konsistorium zu,
kann es nach § 2 Abs. 2 des Entwurfs des Pfarrstellenbesetzungsgesetzes
Vorbehalte gegen Bewerber mitteilen und muss auf Wunsch angeben,
ob der Vorbehalt dazu führen würde,
dass die Übertragung der Pfarrstelle im Falle einer Wahl des betreffenden Bewerbers
versagt werden würde.
Diese Regelung lässt unbeachtet, dass es üblich und sinnvoll ist,
dass das Konsistorium im Rahmen eines Besetzungsverfahrens
Sachverhalte über Bewerber mitteilt,
die sich möglicherweise nicht aus den Bewerbungen ergeben,
aber für die Besetzung von Bedeutung sein können.
Dies sollte durchaus zulässig sein,
müsste jedoch den Bewerbern ebenso wie ein offizieller Vorbehalt
bekanntgegeben werden, um ein willkürliches Vorgehen auszuschließen.
Es sollte daher nach § 2 Abs. 2 des Entwurfs des Pfarrstellenbesetzungsgesetzes
ein weiterer Absatz eingefügt werden, der folgenden Inhalt hat:
„Vorbehalte des Konsistoriums und Mitteilungen von Sachverhalten zu Bewerbern
durch das Konsistorium müssen schriftlich erfolgen,
sind dem betroffenen Bewerber oder der betroffenen Bewerberin mitzuteilen
und auf Antrag zu begründen.
Bewertender Mitteilungen über Bewerber außerhalb der Form eines Vorbehaltes
hat sich das Konsistorium im Pfarrstellenbesetzungsverfahren zu enthalten,
sofern ihm nicht selbst das Besetzungsrecht zukommt.“
5. Ordinationsverpflichtung
Die Ordinationsverpflichtung, die § 4 Abs. 4 des Pfarrdienstgesetzes der EKD
mit Öffnungsklausel für die Gliedkirchen enthält,
wird mit § 1 Abs. 1 des Entwurfs des Pfarrdienstausführungsgesetzes
mit dem Zusatz „gemäß meinem Bekenntnisstand“ übernommen.
Dieser Zusatz ist jedoch nicht ausreichend, um in einer unierten Kirche den Bekenntnisstand
als uniert, lutherisch oder reformiert klarzustellen
und lässt – vom Wortlaut – auch einen ganz anderen –
da letztlich nicht offengelegten – Bekenntnisstand zu.
Insoweit ist das Vereinheitlichungsstreben der EKD verfehlt,
und es ist eine für eine unierte Kirche passende Ordinationsverpflichtung vorzusehen.
Es wäre vorzuschlagen, dass in § 1 Abs. 1 des Entwurfs
des Pfarrdienstausführungsgesetzes bloß
auf die geltende Agende verwiesen wird.
6. Versetzungsmöglichkeit bei geänderter Stellenplanung
Mit § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des Pfarrdienstgesetzes der EKD
wird die Versetzung einer Pfarrerin oder eines Pfarrers
in das freie Ermessen der Landeskirche gestellt,
wenn ihre Stelle aufgrund verbindlich beschlossener Stellenplanung aufgehoben wird
oder unbesetzt sein soll.
Diese Bestimmung ist in der EKBO im Zusammenhang
mit Art. 42 Abs. 2 der Grundordnung zu sehen,
wonach ein kreiskirchlicher Stellenplan
die kirchengemeindlichen Stellenpläne ersetzen kann.
Die Kreissynode hat es also im Ergebnis in der Hand,
die Versetzung von Gemeindepfarrern herbeizuführen,
ohne dass es auf die Zustimmung der Kirchengemeinde entscheidend ankäme.
Auch dies ist im Hinblick auf die Bedeutung des Gemeindepfarramtes
für die Kirchengemeinde nicht hinnehmbar
und steht auch in einem Kontrast zu Art. 35 Abs. 1 der Grundordnung,
wonach die Errichtung und Aufhebung von Gemeindepfarrstellen
bei fehlendem gemeindlichen Einverständnis nur durch die Kirchenleitung,
d.h. nicht etwa durch den Kirchenkreis, vorgenommen werden kann.
Der Entwurf des Pfarrdienstausführungsgesetzes müsste daher
von der Öffnungsklausel des § 79 Abs. 5 des Pfarrdienstgesetzes der EKD
Gebrauch machen und die Versetzungsmöglichkeit wegen Änderung
der Stellenplanung (§ 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3) ausschließen.
Dass er dies nicht macht, ist verfehlt.
7. Versetzungsmöglichkeit wegen Änderung des Dienstbereichs
Die Möglichkeit der Versetzung wegen Neuordnung des Dienstbereichs
(§ 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des Pfarrdienstgesetzes der EKD) ist so vage,
dass diese Regelung nicht in das Recht der EKBO aufgenommen werden kann.
Auch insoweit hätte im Entwurf des Pfarrdienstausführungsgesetzes
von der Öffnungsklausel des § 79 Abs. 5 des Pfarrdienstgesetzes der EKD
ausdrücklich Gebrauch gemacht werden müssen.
8. Versetzungsmöglichkeit auf Veranlassung des Generalsuperintendenten
§ 38 des Entwurfs des Pfarrdienstausführungsgesetzes enthält eine Regelung,
die die Versetzung von Gemeindepfarrern auf Rat des Generalsuperintendenten
nach „Fühlungnahme“ mit den Beteiligten zulässt,
wenn der Gemeindepfarrer noch unbefristet,
aber mindestens schon zehn Jahre lang im selben Amt ist
und noch nicht das 57. Lebensjahr vollendet hat.
§ 81 des Pfarrdienstgesetzes der EKD enthält insoweit
eine Ermächtigungsgrundlage, von der im Gesetzesentwurf Gebrauch gemacht wird.
Dieser deckt sich im wesentlichen mit dem geltenden Recht.
Gleichwohl ist diese Regelung verfehlt,
weil sie die Versetzung von Gemeindepfarrern durch das Konsistorium
gegen den Willen der Gemeinde zulässt;
der Gemeindekirchenrat ist lediglich anzuhören.
Es ist zu verlangen, dass die Versetzung auf Veranlassung
des Generalsuperintendenten voraussetzt, dass dieser willkürfrei vom Vorliegen
der Voraussetzungen des § 80 Abs. 1 des Pfarrdienstgesetzes der EKD ausgeht.
§ 38 Abs. 3 Satz 2 des Entwurfs des Pfarrdienstausführungsgesetzes
ist also um folgenden Halbsatz zu erweitern:
„wenn der Generalsuperintendent oder die Generalsuperintendentin willkürfrei
vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 80 Abs. 1
des Pfarrdienstgesetzes der EKD ausgeht.“
Georg Hoffmann
Für den Vorstand des Gemeindebundes