Presseerklärung vom 22. Juli 2010
Gemeindefusionen: Fusionsverträge sind rechtlich wertlos
Urteilsbegründung in Sachen St. Petri-St. Marien in Berlin liegt vor
Am 31. Mai 2010 hatte das Verwaltungsgericht
der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO)
über die Klage des Pfarr- und Wahlbezirks St. Petri
gegen den Gemeindekirchenrat (GKR)
der Ev. Kirchengemeinde St. Petri-St. Marien (Ev. Kirchenkreis Berlin Stadtmitte) zu entscheiden gehabt.
Es ging um die Einhaltung des Fusionsvertrages anlässlich der Gemeindefusion im Jahr 2006.
Streitauslösend war die Schließung des Gemeindehauses von St. Petri
in der Neuen Grünstraße 19, 10179 Berlin-Mitte, als Predigtstätte durch den GKR.
Nunmehr liegt die schriftliche Urteilsbegründung vor.
Kernsatz des Urteils ist, dass es keine Rechtssubjekte gibt,
die die Rechte aus einem Fusionsvertrag geltend machen können.
Aufgrund dieses vom Gericht aufgestellten Grundsatzes
hatte die Klage von St. Petri keinen Erfolg,
ohne dass es auf den Inhalt des Fusionsvertrages weiter angekommen wäre.
Das Gericht ist der Auffassung,
dass der klagende Pfarr- und Wahlbezirk nicht als Vereinigung im Sinne der Prozessordnung anzusehen sei,
die an einem Prozess beteiligt sein kann,
und dass die in einem Wahlbezirk gewählten Ältesten die ganze Gemeinde repräsentierten
und nicht nur ihren Wahlbezirk.
Damit gibt es in der Tat niemanden, der einen Fusionsvertrag einklagen könnte.
Es ist bereits verschiedentlich entschieden worden,
dass weder Gemeindeglieder noch Älteste auf Einhaltung eines Fusionsvertrages klagen können.
Sieht der Fusionsvertrag die Bildung von besonderen Wahlbezirken vor,
ist nunmehr geklärt, dass auch die in diesem gewählten Ältesten
nicht auf Einhaltung des Fusionsvertrages klagen können.
Der GKR der früheren Gemeinde, sofern er noch zusammenfindet,
kann ebenfalls nicht klagen,
da er schon mangels Dienstsiegels nicht mehr in der Lage ist,
die frühere Kirchengemeinde zu vertreten.
Aus all dem folgt, dass ein Fusionsvertrag rechtlich wertlos ist,
denn auch im Wege der Rechtsaufsicht durch das Konsistorium ist nichts zu erreichen,
weil dieses der ausdrücklichen Auffassung ist,
dass der neue GKR frei sei, sich über die Regelungen eines Fusionsvertrages hinwegzusetzen.
Die Rücknahme der Fusion wegen arglistiger Täuschung oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage
kann ebenfalls nicht gefordert werden,
da die Vereinigung der Kirchengemeinden nicht unmittelbar durch den Fusionsvertrag bewirkt wird,
sondern erst durch einen Beschluss des Konsistoriums,
das den Fusionsvertrag unter Umständen gar nicht zur Kenntnis erhalten hat.
Der Ausweg, im Fusionsvertrag dritte Personen, etwa die Ältesten der dort vorgesehenen Wahlbezirke,
oder eine andere kirchliche Körperschaft,
bspw. eine Nachbargemeinde oder den Kirchenkreis, mit dem Recht zu betrauen,
bei Verletzungen des Fusionsvertrages durch den neuen GKR
gegen diesen den Fusionsvertrag geltend zu machen und ggf. Klage zu erheben,
steht auch nicht offen,
denn solange diese dritte Personen nicht Vertragspartner sind,
könnte der neue GKR die entsprechende Vertragsbestimmung jederzeit aufheben.
Die letzte Möglichkeit, gleich bei Abschluss des Fusionsvertrages
etwa eine Nachbargemeinde oder den Kirchenkreis einzubeziehen und ihnen das Recht zu geben,
die Einhaltung des Vertrages einklagen zu dürfen,
ist schon deswegen nicht möglich,
weil die Abgabe von grundordnungsgemäßen Aufgaben an andere kirchliche Körperschaften nur möglich ist,
soweit dies in der Grundordnung zugelassen wird,
was hier nicht der Fall ist.
Das kirchliche Verwaltungsgericht spricht in seinem Urteil davon,
dass eine kirchengesetzliche Grundlage erforderlich wäre, an der es bisher fehlt.
Somit bleibt nur die Empfehlung, die auch der Vorsitzende des kirchlichen Verwaltungsgerichts,
Herr Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze, am Schluss der mündlichen Verhandlung gab:
die Verständigung unter Brüdern und Schwestern.
Darüber hinaus sind Gemeindefusionsverträge wertlos.
Angesichts dieser Rechtslage wird St. Petri keine Rechtsmittel einlegen.
Für den Vorstand des Gemeindebundes
Georg Hoffmann