Presseerklärung vom 22. September 2010
Gottesdienstverbot am Rande des rechtsethisch Zulässigen
Pfarrer Scheidacker beugt sich vorerst dem Druck –
Gottesdienste gesichert
Die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO)
untersagte Pfarrer Stephan Scheidacker
als vorläufige Maßnahme in einem Abberufungsverfahren
die Abhaltung von Gottesdiensten in der Ev. Kirchengemeinde Manker-Temnitztal
im Ev. Kirchenkreis Wittstock-Ruppin.
Obwohl das Abberufungsverfahren nach Auffassung des zuständigen Kirchengerichts
von Anfang an rechtswidrig war,
weil es nicht, wie vorgeschrieben, mit der Anhörung des betroffenen Pfarrers begann,
was eigentlich selbstverständlich wäre,
hebt das Konsistorium das rechtswidrige Gottesdienstverbot nicht auf,
sondern bedroht jetzt Pfarrer Scheidacker sogar mit disziplinarischen Maßnahmen,
sollte er sich über das Verbot hinwegsetzen.
Dabei steht das Gottesdienstverbot
nicht nur angesichts des Gerichtsurteils vom 13. September 2010
auf sehr schwachen Füßen,
sondern hat auch eine für die Kirche schmachvolle Geschichte,
da es auf Rechtsvorschriften beruht,
die auf Reichsbischof Ludwig Müller im Dritten Reich zurückgehen,
der am 26. Januar 1934 verordnete,
dass kirchliche Amtsträger im Interesse des Dienstes
ohne Einspruchsmöglichkeit jederzeit durch den Landesbischof beurlaubt werden können.
Aufgrund dieser Vorschrift wurden
viele Organisatoren und Teilnehmer der Barmer Bekenntnissynode (Mai 1934) diszipliniert
und aus dem aktiven Dienst der Kirche entfernt.
Die vorläufigen Maßnahmen im Abberufungsverfahren
ordnet heute zwar nicht mehr der Landesbischof an, sondern das Konsistorium.
Sie haben aber dieselben Wirkungen wie die Beurlaubung nach der Verordnung von 1934,
nur dass sie heute von der Eröffnung eines Abberufungsverfahrens abhängen
und an den Erfolg der Abberufung wegen fehlenden gedeihlichen Wirkens gekoppelt sind.
Auch bei der fehlenden Einspruchsmöglichkeit
und bei dem Ausschluss des Rechtsweges ist es geblieben.
Nur die Abberufung, nicht die vorläufige Beurlaubung (das Gottesdienstverbot)
ist nämlich gerichtlich überprüfbar.
Daher ist es an der Grenze des rechtsethisch Zulässigen,
wenn das Konsistorium diese rechtliche Regelung noch auf die Spitze treibt,
indem es das Gottesdienstverbot auch dann nicht aufhebt,
wenn es das zuständige Kirchengericht unter Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung
als rechtswidrig beurteilt, wie dies hier letzte Woche geschehen ist.
Denn mit der Abberufung kippen auch automatisch
alle sie begleitenden vorläufigen Maßnahmen wie ein Gottesdienstverbot.
Noch bedenklicher erscheint das Ausreizen der höchstproblematischen gesetzlichen Regelung
gerade gegenüber einem Pfarrer mit zum Teil jüdischer Herkunft,
dessen Vater im Dritten Reich als Pfarrer der Bekennenden Kirche rassisch verfolgt
und zur Zwangsarbeit gezwungen wurde
und dem selbst aus politischen Gründen vom DDR-Regime
nicht nur eine akademische Lehrlaufbahn verwehrt worden ist.
Die heutige Anwendung der im Dritten Reich erfundenen Willkürregelung
dient zwar selbstverständlich ausschließlich heutigen Zwecken,
rechtsethisch bedenkenfrei ist sie aber allein des besseren Zweckes wegen noch lange nicht.
Gibt es auch nur den leisesten Verdacht,
dass kirchenpolitische Zwecke die Normanwendung beeinflusst haben könnten,
verdient der Fall die höchste Aufmerksamkeit.
Leider können vorliegend Kirchenkreis und Konsistorium
von einem solchen Verdacht keineswegs freigesprochen werden.
Schon der Beginn des ganzen Verfahrens ohne Anhörung des Betroffenen
wirft ein schlechtes Licht darauf.
Aber es gab auch andere Auffälligkeiten,
von der Vielzahl der Betroffenen (Scheidacker, Hikel, Wichmann)
über die tribunalsartige Sitzung mit Bischof Dr. Huber am 17. Juni 2009
bis hin zur modellhaft gedachten Kirchenkreisreform in Wittstock-Ruppin
und die von den Betroffenen daran geübte und praktisch gewordene Kritik.
Die Ev. Kirchengemeinde Manker-Temnitztal,
der Gemeindebund
und der Pfarrverein der EKBO
werden daher mit Sicherheit nicht müde werden,
auch die weiteren Entwicklungen in der Angelegenheit Scheidacker akribisch zu verfolgen.
Ein Grund, sich provoziert zu fühlen, wird wohl derjenige nicht haben,
der die aufgezeigten Hintergründe kennt und beherzigt.
Pfarrer Scheidacker wird sich zunächst allerdings dem disziplinarischen Druck beugen müssen
und das Gottesdienstverbot bis auf weiteres beachten,
denn auch die angekündigten Gottesdienste in der Ev. Kirchengemeinde Manker-Temnitztal
erscheinen derweil selbst ohne ihn aufgrund der Bemühungen der Gemeinde
als hinlänglich gesichert.
Sollten die Beteiligten sich aber doch noch entschließen,
Pfarrer Scheidacker die Hand zu einem Kompromiss zu reichen,
der nicht nur vorsieht, dass er sich im Ergebnis selbst abberuft,
wie dies bisher der Fall ist, sondern der ein echtes Entgegenkommen darstellt,
das die Interessen der Ev. Kirchengemeinde Manker-Temnitztal und seine eigenen berücksichtigt,
wird Pfarrer Scheidacker diese Hand jederzeit mit Freude und Dankbarkeit ergreifen.
Für den Vorstand des Gemeindebundes
Berlin, den 22. Sept.2010
Georg Hoffmann