Stellungnahme zum Pfarrdienstgesetz der EKD
Das bisherige Pfarrdienstgesetz der Union Evangelischer Kirchen (ehemals EKU)
soll auf der kommenden Herbsttagung der Landessynode
durch das neue Pfarrdienstgesetz der EKD ersetzt werden.
Dabei wird sich die Frage stellen,
inwieweit aufgrund von Öffnungsklauseln Sonderregelungen für unsere Landeskirche anzustreben sind
und ob die Befristung der Übertragung von Gemeindepfarrstellen auf zehn Jahre
weiterhin geltendes Recht sein wird.
Der Vorstand des Gemeindebundes hat zunächst für den Pfarrtag der EKBO am 9. März 2011
eine Stellungnahme aus kirchengemeindlicher Sicht abgegeben:
1. Befristung von Gemeindepfarrstellen
Das Pfarrdienstgesetz der EKD regelt im Hinblick auf die Grundordnungen verschiedener Landeskirchen zwar selbst
nichts über die Dauer der Übertragung von Gemeindepfarrstellen.
Dadurch wird es aber möglich, in den Ausführungsgesetzen eine Befristung vorzusehen.
Gegenwärtig enthält § 8b Abs. 1 des Pfarrdienstausführungsgesetzes die Befristung auf zehn Jahre.
Bei der Zustimmung zum neuen Pfarrdienstgesetz der EKD
wird auch ein neues Pfarrdienstausführungsgesetz verabschiedet werden müssen,
sodass das Für und Wider der Befristung der Übertragung von Gemeindepfarrstellen wieder aktuell werden wird.
Der Gemeindebund ist der Überzeugung,
dass die Befristung von Gemeindepfarrstellen auf zehn Jahre
eine Gefahr für die Kirchengemeinden und ihren Auftrag darstellt;
dafür sind zwei Gründe maßgeblich:
| a) |
Der Zeitraum von zehn Jahren ist zu kurz,
als dass er einer Gemeindepfarrerin oder einem Gemeindepfarrer ermöglichte,
das Vertrauen der nicht zur Kerngemeinde zählenden Gemeindeglieder oder gar Außenstehender zu gewinnen,
und außerdem noch auf der Grundlage des erworbenen Vertrauens nachhaltig in der Gemeinde zu wirken.
Gerade in einem eher kirchenfeindlich geprägten Umfeld, wie in der EKBO vielerorts,
kommt es ganz wesentlich auf die persönliche Beziehung der Gemeindepfarrerin oder des Gemeindepfarrers
zu den ihr oder ihm anvertrauten Menschen an.
Die Bedeutung der Person, die Zeugnis vom heiligen Evangelium ablegen soll, ist groß,
da von ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit beim Ablegen des Zeugnisses nicht abstrahiert werden kann.
Das Evangelium sieht in der Verkündigung eine vornehmlich personale Beziehung,
wie es anders nach seiner ganzen Ausrichtung auch gar nicht sein kann. |
| b) |
Nach Ablauf des Zeitraumes von zehn Jahren kann
nach § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Pfarrdienstgesetzes der EKD
die betreffende Gemeindepfarrerin oder der Gemeindepfarrer versetzt werden,
ohne dass es auf die Zustimmung der Kirchengemeinde ankommt.
Damit wird der Fortbestand des wechselseitigen Verweisungsverhältnisses
zwischen Pfarrerin oder Pfarrer und Gemeinde
aufgrund des bloß formalen Kriteriums einer Befristung auf zehn Jahre
in das freie Ermessen der Landeskirche gestellt.
Auf den Willen des Gemeindekirchenrates käme es allenfalls noch im Rahmen dieses Ermessens an.
In dieser Regelung liegt ein nicht hinnehmbares Misstrauen gegen die Fähigkeit der Gemeindekirchenräte,
selbst darüber entscheiden zu können,
ob ein Wechsel auf der Gemeindepfarrstelle im Interesse der Gemeinde und ihres Auftrages liegt.
Wenigstens ein Vetorecht des Gemeindekirchenrates wäre daher erforderlich.
Ein Vetorecht lässt sich aber mangels einer entsprechender Öffnungsklausel
in § 79 Abs. 5 des Pfarrdienstgesetzes der EKD nicht einfügen,
sodass die Befristung von Gemeindepfarrstellen auch aus diesem Grunde ganz abzulehnen ist. |
2. Versetzungsmöglichkeit bei geänderter Stellenplanung
Mit § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des Pfarrdienstgesetzes der EKD
wird die Versetzung einer Pfarrerin oder eines Pfarrers in das freie Ermessen der Landeskirche gestellt,
wenn ihre Stelle aufgrund verbindlich beschlossener Stellenplanung aufgehoben wird oder unbesetzt sein soll.
Diese Bestimmung ist in der EKBO im Zusammenhang mit Art. 42 Abs. 2 der Grundordnung zu sehen,
wonach ein kreiskirchlicher Stellenplan die kirchengemeindlichen Stellenpläne ersetzen kann.
Die Kreissynode hat es also im Ergebnis in der Hand,
die Versetzung von Gemeindepfarrern herbeizuführen,
ohne dass es auf die Zustimmung der Kirchengemeinde entscheidend ankäme.
Auch dies ist im Hinblick auf die Bedeutung des Gemeindepfarramtes für die Kirchengemeinde nicht hinnehmbar
und steht auch in einem Kontrast zu Art. 35 Abs. 1 der Grundordnung,
wonach die Errichtung und Aufhebung von Gemeindepfarrstellen
bei fehlendem gemeindlichen Einverständnis nur durch die Kirchenleitung,
d.h. nicht etwa durch den Kirchenkreis, vorgenommen werden kann.
Es muss also von der Öffnungsklausel des § 79 Abs. 5 des Pfarrdienstgesetzes der EKD
Gebrauch gemacht und die Versetzungsmöglichkeit wegen Änderung der Stellenplanung
(§ 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3) ausgeschlossen werden.
3. Versetzungsmöglichkeit wegen Änderung des Dienstbereichs
Die Möglichkeit der Versetzung wegen Neuordnung des Dienstbereichs
(§ 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des Pfarrdienstgesetzes der EKD) ist so vage,
dass diese Regelung nicht in das Recht unserer Landeskirche aufgenommen werden kann.
Auch insoweit muss von der Öffnungsklausel des § 79 Abs. 5 des Pfarrdienstgesetzes der EKD
Gebrauch gemacht werden.
4. Gemeindepfarrdienst für rechtlich geordneten Gemeindeverbund
Nach § 27 Abs. 1 des Pfarrdienstgesetzes der EKD
kann sich der Dienst einer Gemeindepfarrerin oder eines Gemeindepfarrers
auch auf einen rechtlich geordneten Verbund mehrerer Kirchengemeinden beziehen.
Der Begriff eines rechtlich geordneten Verbundes von Kirchengemeinden ist aber völlig unbestimmt.
In keinem Fall darf darunter eine bloße Region von Kirchengemeinden fallen,
sondern nur ein Pfarrsprengel im Sinne von Art. 33 der Grundordnung
oder ein Gemeindeverband im Sinne von Art. 34 der Grundordnung.
Dies wäre im Einführungsgesetz unserer Landeskirche klarzustellen.
Für den Vorstand des Gemeindebundes
Berlin, den 28. Februar 2011
Georg Hoffmann